S.R.T.

AGB

I. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die S.R.T mit Kunden abschließt, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen von S.R.T, selbst wenn sie nicht erneut gesondert vereinbart werden.
2. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn S.R.T etwaigen Hinweisen auf solche AGB nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn S.R.T auf ein Schreiben Bezug nimmt, das AGB des Bestellers enthält oder darauf verweist, liegt darin kein Einverständnis der Geltung solcher Bedingungen.
3. Der Besteller erkennt anhand aller Muster, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Informationen körperlicher oder auch elektronischer Art unwiderruflich die Eigentums- und Urheberrechte von S.R.T an. Der Besteller verpflichtet sich, alle von S.R.T aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt übermittelten Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und diese nur mit Zustimmung von S.R.T Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung

1. Alle Preise gelten mangels gesonderter einzelvertraglicher Vereinbarungen „ab Werk“. Sofern Angebote von S.R.T „netto“ erfolgen, ist jeweils zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu zahlen.
2. Sofern im Einzelvertrag keine gesonderten Regelungen zwischen den Parteien in Text- oder Schriftform getroffen wurden, gelten folgende Zahlungskonditionen:
– 50 % Zahlungseingang innerhalb von acht Tagen nach Auftragsannahme durch den Besteller
– 50 % Zahlungseingang 14 Tage vor Verladung ab Werk, spätestens 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, nach dem Prioritätsprinzip.
3. Der Besteller ist nur berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, sofern diese Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Der Liefertermin ergibt sich aus der abschließenden Auftragsbestätigung von S.R.T. Diese Auftragsbestätigung kann nur versandt werden, wenn alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Informationen, Genehmigungen, Freigaben, Sicherheitsleistungen etc. vollständig bei S.R.T eingegangen sind.
2. Für jeden Fall höherer Gewalt (Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Pandemien etc.) sind die Lieferfristen, sofern die unvorhergesehenen Hindernisse außerhalb des Einflusses von S.R.T liegen, suspendiert und werden demzufolge automatisch verlängert. S.R.T wird den Besteller hierüber angemessen informieren.
3. Hat S.R.T Versandbereitschaft angezeigt und will liefern, kann dies aber nicht aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, ist S.R.T berechtigt, ab dem Tag der in der Anzeige mitgeteilten Versandbereitschaft 0,2 % des Auftragswertes netto pro Woche an Lagerkosten zu berechnen. Für die (einmalige) Umlagerung des Vertragsgegenstandes wird eine Pauschale von 1,5 % des Auftragswertes netto berechnet. S.R.T ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Vertragsgegenstände gegen Kosten einzulagern.
4. Ist der Besteller mit der Annahme der Vertragsgegenstände in Verzug, ist S.R.T berechtigt, nach Ablauf von vier Wochen ab Anzeige der mitgeteilten Versandbereitschaft dem Besteller eine Frist zur Annahme der Vertragsgegenstände zu setzen. Kommt der Besteller auch dieser (Nach-) Frist nicht nach, ist S.R.T berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vertragsgegenstände anderweitig zu verwerten. Entstehen S.R.T dadurch finanzielle Schäden (geringerer Kaufpreis, Umbaukosten etc.), hat der Besteller diese zu tragen.
5. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Vertragsgegenstandes trotz Nachfristsetzung länger als acht Wochen in Rückstand, so ist S.R.T berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt 25 % des Gesamtpreises netto. S.R.T bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen, den der Besteller dann zu bezahlen hat. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, er ist dann nur verpflichtet, den niedrigeren Schaden zu zahlen.
6. S.R.T räumt aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dem Besteller das Recht ein, den Vertrag zu stornieren unter der Bedingung, dass der Besteller Stornierungskosten entsprechend folgender Staffelung zahlt:
a) Bis 31 Tage ab Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung 10 %,
b) 31. bis 60. Tag ab Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung 30 %,
c) 61. Tag bis 90. Tag ab Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung 50 %,
d) Ab dem 91. Tag ab Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung bis Datum Mitteilung der Versandbereitschaft 80 %.
Das Recht der Stornierung steht unter der Bedingung, dass der Besteller die Stornierungskosten binnen 15 Kalendertagen ab geäußertem Wunsch der Stornierung bezahlt. Erst wenn die Stornierungskosten vollständig und einredefrei bei S.R.T eingegangen sind, bestätigt S.R.T die Stornierung schriftlich.
7. S.R.T ist berechtigt, Konstruktions- oder Formänderungen am Liefergegenstand vorzunehmen, sofern hierdurch technisch keine Nachteile für den Besteller entstehen und dies dem Besteller zumutbar ist.
8. Sofern der Besteller die Vertragsgegenstände nicht bei S.R.T ab Werk abholt oder abholen lässt, sondern S.R.T verpflichtet ist, selbst oder durch Dritte anzuliefern, gilt: Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass S.R.T die Vertragsgegenstände ordnungsgemäß am Bestimmungsort anliefern kann (freier zeitlich unbeschränkter Zugang für Lkw mit Ladungsträger). Die Einzelheiten werden im jeweiligen Einzelvertrag geregelt.

IV. Lieferung und Gefahrübergang

1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen alle Leistungen von S.R.T grundsätzlich ex-works. Etwaiger Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung gilt ebenfalls ab ex-works S.R.T, Husum.
2. Verzögert sich die Abnahme/Abholung des Kaufgegenstandes, gilt III. Ziffer 4, dieser Bedingungen.
3. Teillieferungen durch S.R.T sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
4. S.R.T hat die Vertragsgegenstände ordentlich und sicher zu verpacken. Ab Verlassen des Werks in Husum übernimmt der Besteller (respektive sein Spediteur) etwaige Gefahren.
5. Schuldet S.R.T außer der Lieferung von Vertragsgegenständen weitere Leistungen (Montage etc.), gelten dazu die jeweiligen Regelungen des Einzelvertrages.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Vertragsgegenstände bleiben bis zum Ausgleich aller Forderungen von S.R.T durch den Besteller Eigentum von S.R.T. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die S.R.T gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand hat, z. B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen.
2. Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes sowie eine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte, erfolgt (gegebenenfalls anteilig) für S.R.T. An neu entstehenden Sachen stehen S.R.T das Miteigentum entsprechend dem Wert des Kaufgegenstandes zu.
3. Der Besteller ist berechtigt, Vertragsgegenstände im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten. Eine Veräußerung ist nur zulässig, sofern der Kaufpreis gegenüber S.R.T vollständig bezahlt ist oder S.R.T der Weiterveräußerung vor vollständiger Zahlung schriftlich zugestimmt hat. Für diesen Fall tritt der Besteller zur Sicherheit seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vertragsgegenstände schon jetzt an S.R.T ab. S.R.T ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Bekanntgabe und Abtretung und die Einziehung der Forderung durch S.R.T bleibt vorbehalten. S.R.T verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Rechnungsbetrag der Vorbehaltswaren die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, mehr als 20 % übersteigt.
4. S.R.T ist berechtigt, bei erheblichem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Vertragsgegenstände herauszuverlangen. In diesem Fall ist S.R.T berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
5. Bei jeglichen Zugriffen oder erklärten Inanspruchnahmen durch Dritte, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes hat der Besteller S.R.T unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich schriftlich auf den Eigentumsvorbehalt von S.R.T hinzuweisen. Eine Kopie dieses Schreibens ist S.R.T zuzuleiten. Der Besteller trägt alle etwaigen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vertragsgegenstände aufgewendet werden müssen und stellt S.R.T insofern von allen etwaigen Kosten frei.
6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle von S.R.T vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und für den Fall des Einsatzes Dritter nur qualifizierte Firmen damit zu beauftragen. Der Besteller ist verpflichtet, S.R.T umfassend Auskunft zu geben über diese Maßnahmen und Kopien der Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Stundenzettel und Materiallisten vollständig und unverzüglich auszuhändigen.
7. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltsrechtes ist S.R.T darüber hinaus berechtigt, die Vertragsgegenstände jederzeit – mit angemessener vorheriger Ankündigung – in Augenschein zu nehmen oder durch beauftragte Dritte (Sachverständige, TÜV etc.) in Augenschein nehmen zu lassen. In diesen Fällen ist S.R.T auch berechtigt, die Anlage im Betrieb zu testen, Leistungsstände aufzuzeichnen etc.

VI. Insolvenz des Bestellers

1. Hat der Besteller ein Insolvenzverfahren beantragt (auch Eigenregulierung, Schutzschirmverfahren o.ä.), bevor der Kaufpreis vollständig an S.R.T gezahlt wurde, ist S.R.T berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder den Vertrag (bei mehreren Lieferungen und Leistungen die Verträge) zu kündigen.
2. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet, führt S.R.T die Korrespondenz mit dem Besteller und dem Insolvenzverwalter. Das Recht, den Vertrag zu kündigen oder den Rücktritt zu erklären, besteht zugunsten von S.R.T nicht, falls der Insolvenzverwalter erklärt, dass er die vertraglichen Pflichten aus den bestehenden Verträgen für den Besteller erfüllt.
3. Falls das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers mangels Masse eingestellt wurde, ist S.R.T berechtigt, die Vertragsgegenstände bestmöglich zu verwerten, etwaige Forderungen gegenüber S.R.T daraus zu befriedigen und etwaigen Mehrerlös dem Besteller auszukehren.

VII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist für Kaufgegenstände beträgt mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen im Einzelvertrag zwölf Monate ab Gefahrübergang. Alle Rechte von S.R.T aus § 377 HGB bleiben unberührt. Die Gewährleistung beginnt mit dem Gefahrenübergang. Gefahrübergang ist das Verlassen der Vertragsgegenstände ex works (Husum). Nimmt der Besteller aus Gründen, die in der Sphäre des Bestellers liegen, den Vertragsgegenstand nicht ab, beginnt die Gewährleistung mit der Anzeige der Versandbereitschaft, je nachdem, was zuerst eintritt (Prioritätsprinzip).
2. Jeder Sachmangel ist vom Besteller unverzüglich in Text- oder Schriftform gegenüber S.R.T zu melden. Der Besteller ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände regelmäßig zu prüfen, alle Wartungs- und Instandsetzungsvorgaben gemäß den Vertragsunterlagen einzuhalten. Meldet ein Besteller einen Sachmangel nicht unverzüglich nach Bekanntwerden, hat er etwaige Mehrkosten in Folge der verspäteten Meldung zu tragen.
3. S.R.T übernimmt keine Gewähr für solche Schäden, die aufgrund unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung des Vertragsgegenstandes entstanden sind, ebenso wenig für Anbauteile, Zubehörartikel, Ersatzteile, die nicht von S.R.T bezogen wurden, etc. S.R.T haftet grundsätzlich nur für die von ihr gelieferten Vertragsgegenstände.
4. Für Schäden, die dadurch am Vertragsgegenstand entstehen, die auf normaler Abnutzung, Korrosion oder Erosion oder Nichtbefolgen der vorgeschriebenen Service- und Instandsetzungsarbeiten zurückzuführen sind, haftet S.R.T nicht.
5. Für den Fall der unverzüglichen und berechtigten Inanspruchnahme von S.R.T durch den Besteller für Gewährleistungsmängel innerhalb der Gewährleistungsfrist trägt S.R.T die Kosten. Ersetzte Teile werden Eigentum von S.R.T.
6. Zur Vornahme etwaiger Gewährleistungsarbeiten hat der Besteller S.R.T eine angemessene Zeit zu gewähren, wobei insbesondere auch die Beschaffungszeiten für etwaige Ersatzteile zu berücksichtigen sind. Des Weiteren hat der Besteller S.R.T freien Zugang 24/7 zur Anlage (nach Voranmeldung) einzurichten und Strom, Wasser, Geräte und Betriebseinrichtungen sowie Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
7. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass S.R.T zur Beseitigung eines Sachmangels nicht verpflichtet ist, wenn
a) der Besteller den Mangel nicht unverzüglich in Text- oder Schriftform S.R.T anzeigt,
b) der Besteller nicht von S.R.T genehmigte Änderungen an der Anlage vorgenommen hat, zusätzliche Teile oder Geräte installiert hat, die auf den Lauf der Anlage Einfluss haben.
c) vom Besteller oder einem Dritten auf Weisung des Bestellers Teile in die Anlage eingebaut worden sind, deren Verwendung von S.R.T nicht freigegeben wurden,
d) der Besteller die ihm übergebenen Vorschriften und technischen Weisungen über die Behandlung, Wartung und Pflege der Vertragsgegenstände nicht befolgt hat,
e) der Besteller insbesondere nicht die regelmäßigen Öl- und Gasanalysen vorgenommen hat, die er S.R.T in Kopie zur Verfügung stellen muss.

VIII. Datenschutz und Datennutzung

1. Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit werden mittels entsprechender EDV-Programme Maschinendaten aufgezeichnet und verarbeitet. Der Besteller erklärt sein unwiderrufliches Einverständnis damit, dass S.R.T diese Daten hält, verarbeitet und auswertet. Diese Auswertung erfolgt regelmäßig sowohl zur Produktverbesserung als auch zur Fehlervermeidung und einer beabsichtigten Leistungssteigerung der Vertragsgegenstände. Blockheizkraftwerke sind technisch komplexe Aggregate, die fortwährend eng überwacht werden müssen, um einen hohen Effizienzgrad zu ermöglichen.
2. Maschinendaten sind die von einer Anlage automatisch erzeugten Daten über deren Zustand („Zustandsdaten“), Funktionsprozesse, Bedienung und alle weiteren maschineninternen Vorgänge („Produktionsdaten“), welche in Dateiform erfasst und digital verarbeitet, gespeichert und automatisch an S.R.T weitergeleitet werden. Sowohl der Besteller wie auch S.R.T haben Anspruch auf die Daten und Datenverarbeitungsprozesse. S.R.T hat für diese Daten eine Plattform, wo die Daten archiviert werden.
3. S.R.T stellt dem Besteller für die Dauer der Laufzeit des Vertrages und für die Dauer eines etwaigen Servicevertrages die Modulsteuerung inklusive Display und die damit verbundene Software zur Verfügung. Der Besteller erkennt an, dass alle Schutz- und Urheberrechte uneingeschränkt S.R.T zur Verfügung stehen und dass diese Rechte auch bei S.R.T bleiben. Der Besteller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von S.R.T keinem Dritten irgendwelche Nutzungsrechte der Software einräumen oder Dritten die Software nutzen lassen.
4. Stellt der Besteller fest, dass die Aufzeichnung der Maschinendaten nicht oder nicht korrekt funktioniert, ist er verpflichtet, S.R.T unverzüglich darüber in Text- oder Schriftform zu unterrichten.
5. Datenschutzrechtlich verantwortlich ist die Firma S.R.T Mechanikerdienstleistung GmbH, Dieselstraße 4, 25885 Husum. Die personenbezogenen Daten des Bestellers werden von S.R.T erhoben und gespeichert, soweit dies erforderlich ist, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung werden von S.R.T eingehalten.
6. Wenn S.R.T im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Vertragserfüllung Dienstleister beauftragt (sogenannte Auftragsverarbeiter), ist S.R.T berechtigt, die Daten des Bestellers an diesen Dienstleister zu übermitteln. S.R.T steht dafür ein, dass solche Dritte ebenfalls die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung einhalten.
7. Der Besteller hat das Recht, von S.R.T jederzeit über die gespeicherten personenbezogenen Daten Auskunft zu verlangen, Artikel 15 DSGVO. Der Besteller hat zudem das Recht, unter den Voraussetzungen der Artikel 16 und 17 DSGVO die Löschung der Daten beziehungsweise gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. Die Einschränkung der Datenverarbeitung kann dazu führen, dass S.R.T ihre vertraglichen Leistungen nicht vollständig erbringen kann. Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, als es zur jeweiligen Zweckerreichung erforderlich ist. Dies entspricht in aller Regel der Dauer des Vertrages oder den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

IX. Haftung

1. S.R.T haftet im Zuge der Gewährleistung für Mängel gemäß vorstehend Ziffer VII.
2. Für etwaige Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haftet S.R.T in vollem Umfang – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von S.R.T sowie bei jedweder schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, – ebenso bei etwaigen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet S.R.T auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist grundsätzlich auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Eine darüber hinausgehende Haftung von S.R.T gegenüber dem Besteller besteht nicht.

X. Dual-Use-Klausel

1. S.R.T ist nur dann zur Lieferung an den Besteller verpflichtet, soweit die Lieferung und/oder Verwendung des Vertragsgegenstandes weder die Exportkontrollgesetze Deutschlands, der Europäischen Union noch die der Vereinigten Staaten von Amerika verletzt. Im Falle der Verletzung der Exportkontrollgesetze ist S.R.T von sämtlichen Lieferungen befreit. Ansprüche des Bestellers deswegen sind ausgeschlossen.
2. Der Besteller verpflichtet sich unwiderruflich, die mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 (EG-Dual-Use-VO) zu beachten. Der Besteller wird S.R.T unaufgefordert und bereits zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen darüber aufklären, falls Güter mit doppeltem Verwendungszweck (sowohl zivil wie auch militärisch nutzbar) Vertragsinhalt werden (www.zoll.de“dual-use“).

XI. Änderungen gesetzlicher Bestimmungen nach Vertragsabschluss

1. Kommt es nach Vertragsabschluss zwischen S.R.T und dem Besteller zu neuen gesetzlichen Bestimmungen, Auflagen, Nebenbestimmungen etc. (z. B. Immissionsgrenzwerte, Sicherheitsauflagen etc.), so ist dies vom Angebotspreis nicht umfasst. Die Parteien sind verpflichtet, dann unverzüglich Verhandlungen darüber aufzunehmen, wie mit den neuen Regelungen umzugehen ist und welche wirtschaftlichen Folgen daraus resultieren.
2. Entsprechendes gilt beim Erlass neuer gesetzlicher Regelungen, Verordnungen oder technischen Vorschriften, die den Betrieb oder die Abnahme des Vertragsgegenstandes betreffen.

XII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz von S.R.T, also das Amtsgericht Husum.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Vorrangig gelten alle etwaigen einzelvertraglichen Regelungen der Parteien, soweit sie in Text- oder Schriftform gefasst sind.
2. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Ergänzungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich oder in Textform durch S.R.T bestätigt werden.
3. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
4. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von S.R.T sind im Internet unter www.srt-sh.de/AGB abrufbar. Auf Wunsch des Bestellers sendet S.R.T die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen jederzeit auch in schriftlicher Form zu.